Allgemeine Geschäftsbedingungen Elektro Röhrl GmbH
1) Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Elektro Röhrl GmbH, Zorneding. Abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von Elektro Röhrl ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
2) Angebote und Vertragsschluss
a) In Prospekten, Anzeigen usw. weiter enthaltene Angaben sind einschließlich der darin enthaltenen Preisangaben unverbindlich. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
b) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Elektro Röhrl sie schriftlich bestätigt. Entsprechendes gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
c) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Produkte und Leistungen von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Kunde gleich- oder höherwertige Produkte/Leistungen erhält und dadurch das Produkt/die Leistung sich nicht wesentlich verändert.
3) Leistungen und Lieferungen
a) Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stellen sämtliche Fristen und Termine für die Leistungserbringung sowie der Versand oder die Lieferung der Produkte nur unverbindliche Angaben dar.
Nach Ablauf eines unverbindlichen Termins für die Leistungserbringung gerät Elektro Röhrl erst dann in Lieferverzug, wenn der Kunde sie schriftlich zur Leistungserbringung unter Fristsetzung von mindestens vier Wochen auffordert, die gesetzte Frist abgelaufen ist und zudem der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten (Beibringung erforderliche Unterlagen, Gewährleistung eines ungehinderten Montagebeginns, Erbringung der vereinbarten und fälligen Anzahlung, etc.) erbracht hat.
b) Elektro Röhrl darf die Produkte und Leistungen in Teillieferungen zumutbaren Umfangs erbringen.
c) Die Erbringung der Lieferung/Leistung durch Elektro Röhrl steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Elektro Röhrl wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, erlischt der Vertrag rückwirkend.
d) Elektro Röhrl haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung und Leistung nur für eigenes Verschulden und für das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten steht Elektro Röhrl nicht ein. Elekt-ro Röhrl verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
e) Gerät Elektro Röhrl mit ihrer Lieferung/Leistung in Verzug, so kann der Kunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Kunde hat jedoch eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Elektro Röhrl beginnt. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, wenn Elektro Röhrl oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Macht der Kunde von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelche Liefertermine zu.
f) Höhere Gewalt oder unvorhersehbare, schwerwiegende von Elektro Röhrl nicht zu vertretende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist der Auslieferung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Kunde unverzüglich unterrichtet.
g) Die Gefahr für den zufälligen Untergang einer zu liefernden Sache geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ordnungsgemäß übergeben wurde. Ist Elektro Röhrl darüber hinaus verpflichtet, die bestellte Lieferung beim Kunden einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf den Kunden über.
h) Bei Kabeln, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.
4) Preise und Zahlung
a) Soweit Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten:
- für Produkte die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten ab Sitz von Elektro Röhrl zzgl. Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten.
- für Leistungen die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung zzgl. Kosten der Anfahrt, Kost und Logis der jeweiligen Mitarbeiter ab Sitz Elektro Röhrl bei Einsätzen beim Kunden.
b) Ist nichts anderes vereinbart, werden Werklohnzahlungen wie folgt fällig:
- 50% des vereinbarten Werklohns gem. Auftrag bei Auftragserteilung
- 40% des vereinbarten Werklohns bei Beginn der Auftragsausführung
- 10% des vereinbarten Werklohns nach erfolgter Abnahme des Werks.
c) Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise und Gebühren zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts oder Leistungserbringung gültigen MwSt.
d) Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung eines Produktes oder der Erbringung einer Leistung mehr als vier Wochen, ist Elektro Röhrl berechtigt eine Preiserhöhung vorzunehmen, die die in der Zeit seit Vertragsschluss allgemeine Erhöhung der Preise berücksichtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
e) Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu bezahlen, es sein denn der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein nur wesentlich geringer Zinsschaden entstanden ist. Liegt der gesetzliche Zinssatz über 12 %, hat der Kunde im Verzugsfalle diesen zu erbringen. Elektro Röhrl behält sich die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens vor.
f) Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen.
g) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft infrage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen (auch aus anderen Aufträgen) sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist mit Kündigungsandrohung, ist Elektro Röhrl dann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich des vom Restauftrag entgangenen Gewinns.
h) Ferner kann Elektro Röhrl im Falle des Verzugs des Kunden
- für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware oder noch zu erbringende Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder
- bereit gestellte Sicherheiten verwerten,
i) Schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung ( §§ 281 – 283 BGB) wird ein Pauschalbetrag von 20 % des Kaufpreises/ Werklohns berechnet, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens. Dem Kunden bleibt der Beweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
j) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufgerechnet wird.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn dieses nicht auf dem selben Rechtsverhältnis beruht.
Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
Ist der Kunde Unternehmer, kann er sich auf Leistungsverweisungs- und Zurückbehaltungsrechte nur berufen, soweit diese anerkannt oder tituliert sind.
5) Mitwirkungspflichten des Kunden; Abnahme
a) Der Kunde ist verpflichtet, für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzu-nehmen. Dies beinhaltet insbesondere die Abnahme der vertragsgemäßen Ware, Ermöglichung des Zutritts zur Durchführung von Installations- und Montageleistungen, etc.. Auf die Folgen der §§ 642, 643 BGB wird verwiesen.
b) Verlangt Elektro Röhrl im Rahmen eines Werkvertrags nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung der Leistung durch den Kunden.
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
6) Gewährleistung
a) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware sofort nach Ablieferung bzw. Fertigstellung der Leistung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel Elektro Röhrl unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von Elektro Röhrl nicht berücksichtigt, und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Ist der Kunde selbst Unternehmer, unterliegt er der Pflicht, die Ware sofort und unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und bestehende Mängel unverzüglich gegenüber Elektro Röhrl zu rügen. Bei verspäteter Mängelrüge verliert der Kunde die Gewährleitungsrechte. Mängelrügen haben schriftlich und ausschließlich gegenüber Elektro Röhrl (nicht: Außendienstmitarbeiter, Transporteure, sonstige Dritte) zu erfolgen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß an einen Dritten geliefert, ist die Ware mit Eintreffen beim Dritten abgeliefert.
c) Bei berechtigter Rüge ist Elektro Röhrl zur Nacherfüllung nach in ihrem billigen Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihr mindestens eine Frist von 6 Wochen einzuräumen ist. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie erneut mangelhaft, so ist Elektro Röhrl auf ihr Verlangen hin nochmals die Möglichkeit der Nacherfüllung innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen. Erst danach ist der Kunde berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Andere verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
d) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware kann nur mit dem vorherigen Einverständnis von Elektro Röhrl erfolgen, andernfalls kann diese die Annahme der Ware ablehnen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
e) Das Wahlrecht, ob eine etwaige Nacherfüllung durch Neulieferung der Sache bzw. Neuherstellung des Werks, oder durch Beseitigung des Mangels erfolgt, steht Elektro Röhrl zu.
f) Soweit dem Kunden nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen Gewährleistungsrechte gegen Elektro Röhrl zustehen, beträgt bei Vertragsverhältnissen zwischen Elektro Röhrl und Unternehmern die Gewährleistungsfrist 1 Jahr seit der Ablieferung der Sache oder Abnahme des Werks. Entsprechendes gilt für den Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher.
Dies gilt nicht bei Gewährleistungsansprüchen bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht. Hier gilt die gesetzliche Frist (5 Jahre). Ebenfalls nicht verkürzt wird die Gewährleistungsfrist im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels.
Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung für den Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen.
g) Bei Eingriffen Dritter in das Gewerk von Elektro Röhrl entfällt die Gewährleistung.
7) Haftung
a) Elektro Röhrl haftet gegenüber dem Kunden für Schäden aus Pflichtverletzung rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse sowie bei deliktischen Ansprüchen nur, soweit ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Elektro Röhrl haftet auch für einfaches Vertretenmüssen, soweit die Pflichtverletzung auf einem Mangel beruht, den Elektro Röhrl oder ihr Vertreter/ Gehilfe arglistig verschwiegen hat, oder wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, oder wenn hieraus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden resultieren.
b) Ist der Kunde Unternehmer, ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
8) Eigentumsvorbehalt
a) Elektro Röhrl behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
b) Soweit die Liefergegenständen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, Elektro Röhrl die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden könne, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte von Elektro Röhrl, so ist er ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage und weitere diesbezügliche Aufwendungen gehen zulasten des Kunden.
c) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt so lange, bis sämtliche offenen fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung beglichen sind.
9) Rücktritt und Kündigung
a) Bei Kaufvertrag:
Kommt es zum Vertragsrücktritt, den der Kunde zu vertreten hat, so ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet und hat Elektro Röhrl 25% des Auftragswertes zuzüglich Planungs- und Ausarbeitungskosten in Höhe von 10% zu erstatten. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Einen höheren Schaden kann Elektro Röhrl gegen entsprechenden Nachweis einfordern.
b) Bei Werkvertrag:
Der Kunde kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber Elektro Röhrl zu erklären. Elektro Röhrl steht dann die vereinbarte Vergütung zu. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
10) Teilunwirksamkeit
Sollte eine der Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Bei Unwirksamkeit einer Klausel sind die Parteien verpflichtet, eine jeweils dem Sinngehalt der unwirksamen Klausel nahe kommende Regel zu vereinbaren.
11) Schriftform
Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen unterliegen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel der Schriftform.
12) Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand
a) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
b) Als Erfüllungsort wird der Sitz von Elektro Röhrl vereinbart. Dieser ist Zorneding.
c) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Elektro Röhrl und somit Zorneding ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Der Sitz von Elektro Röhrl und somit Zorneding ist auch Gerichtsstand, soweit der Kunde keinen allgemei-nen Gerichtsstand im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist, und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gemäß EUGVVO unterhält.